6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - diverse leere Minigrips und Verpackungsmaterial; - Notizbuch; - Betäubungsmittel-Waagen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände vernichtet. Die Anklägerin trifft diesfalls die sachgemässen Verfügungen. 6.3. Die Kantonspolizei Aargau (SIWAS) hat nach Art. 31 WG über die Wiederaushändigung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände zu befinden: - Schlagring; - Baseballschläger.