1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2025 der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass im rechtskräftigen Urteil nicht über die beschlagnahmten Betäubungsmittel befunden worden sei, erkannte das Bezirksgericht Zofingen mit (Ergänzungs-)Urteil vom 6. März 2025, dass Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 9. Januar 2025 wie folgt ergänzt werde: -3- 6. 6.1. Das Mobiltelefon Samsung S21 wird gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Die Anklägerin trifft die sachgemässen Verfügungen.