2 StGB) auferlegt. Hinsichtlich der Einziehungen (Dispositivziffer 6) erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 6. 6.1. Das Mobiltelefon Samsung S21 wird gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Die Anklägerin trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben: - Diverse leere Minigrips und Verpackungsmaterial; - Notizbuch; - Betäubungsmittelwaagen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände vernichtet. Die Anklägerin trifft diesfalls die sachgemässen Verfügungen.