4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 506.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Staatskasse auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'450.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'960.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'152.90 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […]