Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. 4. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 166.00, insgesamt Fr. 2'666.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 1'999.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.