Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2 "Dein Vater ist ein Dieb" und "Die Mutter von deinem Vater ficken". 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, 42 StGB, 44 StGB, - 23 -