6.2.3. B._____ beantragt auch für das Berufungsverfahren keine durch den Beschuldigten auszurichtende Parteientschädigung mehr (Art. 433 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 7. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Verfahren wegen Beschimpfung (Anklageziffer 2; "Ti je budall") wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. 2. Das Adhäsionsverfahren wird zufolge Rückzugs der Zivilforderungen von B._____ als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.