Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich, obsiegt jedoch hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung, der leichten Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 190.00 auf Fr. 170.00, der leichten Reduktion der Verbindungsbusse (von Fr. 3'000.00 auf Fr. 2'600.00) sowie des gegenstandslos gewordenen Adhäsionsverfahrens. Es rechtfertigt sich insgesamt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.