6.1.2. Entsprechend der Kostenverlegung bleibt es auch bei der durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung für die Aufwendungen des Verteidigers im Umfang von 1/5, deren Berechnung im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben ist. 6.1.3. B._____ hat sämtliche das vorliegende Strafverfahren betreffende Forderungen gegenüber dem Beschuldigten zurückgezogen. Entsprechend ist auch nicht über eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 433 StPO zu befinden.