Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschimpfung erfolgt eine Einstellung des Verfahrens zufolge Rückzugs des Strafantrags. Zwischen den einzelnen Tatvorwürfen bestand jedoch ein derart enger Zusammenhang, dass keine aussonderbaren, lediglich auf den Vorwurf der Beschimpfung entfallenden Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.