5.7. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. 6.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 21 -