5.4.2. Mangels entsprechender Ausführungen im Berufungsverfahren ist von unveränderten Einkommensverhältnissen des Beschuldigten und damit nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'602.20 (mit 13. Monatslohn; GA act. 9 und 80) auszugehen. Zusätzlich zum Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. ist aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze eine weitere Reduktion von 10 % zu gewähren (BGE 34 IV 60 E. 6.5.2). Es ergibt sich damit ein Tagessatz von Fr. 170.00. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend anzupassen.