5.3.5. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente neutral gewertet (E. 9.8), was angesichts des vorstrafenfreien Vorlebens und der fehlenden Aspekte, welche sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnten, zutreffend erscheint. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen.