5.3.4. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. Es handelte sich durchwegs um schwere (Todes-)Drohungen betreffend B._____ und ihre Familie, welche B._____ in grosse Angst versetzten. Hinsichtlich der Tatfolgen und des subjektiven Tatverschuldens kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.3.3). Bei isolierter Betrachtung wäre eine Einsatzstrafe von je 80 Tagen angemessen. Angesichts des (im Zweifel anzunehmenden) engen zeitlichen und des sehr engen sachlichen