act. 75) eine bis zumindest dahin andauernde psychologische Betreuung erforderten. Der Taterfolg ist damit als schwer zu bezeichnen. Der Beschuldigte befand sich im angeklagten Zeitraum offenbar in finanziellen Schwierigkeiten, wobei er B._____, welche zuvor Geld in einen Grundstückskauf im Kosovo investiert hatte, verantwortlich machte. Es ist von einer gewissen Belastungssituation des Beschuldigten auszugehen, welche sein Verhalten jedoch nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Insbesondere hätte er ohne Weiteres auf die Bedrohung von B._____ verzichten können.