5.3.3. Der Beschuldigte drohte B._____ am 11./12. Februar 2023 an, ihren in Kosovo wohnhaften Vater töten bzw. schwer verletzen zu lassen. Dies ist als schwere Drohung einzustufen, deren Wirkung mit der angekündigten Beauftragung von Drittpersonen ("Bande") und der damit einhergehenden erhöhten Unberechenbarkeit verstärkt wurde. B._____ wurde denn auch in erhebliche Angst versetzt. Die anhaltenden Drohungen (vgl. auch E. 5.3.4) hatten psychische Probleme zur Folge, welche gemäss den Angaben von B._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. November 2024 (GA - 19 -