5.3.2. Der Beschuldigte erfüllte mehrfach den Tatbestand der Drohung, wobei er gegenüber B._____ jeweils äusserte, dass er sie, ihre Familie bzw. ihren Vater töten oder schwer verletzen (lassen) werde. Nachfolgend ist für die Drohung vom 11./12. Februar 2023 betreffend der Tötung/Verletzung des in Kosovo wohnhaften Vaters als konkret schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese anschliessend für die weiteren Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu erhöhen.