__ in grosse Angst um ihre Familie und sich selbst versetzen könnte. Dass er diese Äusserungen dennoch aussprach, kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er dies zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich. - 18 - 4. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. 5. 5.1. 5.1.1. Der Tatbestand der Drohung zum Nachteil eines Ehegatten gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.