Selbst wenn im Umfeld des Beschuldigten und von B._____ ein eher rauer Umgangston gepflegt wurde und – entsprechend den Aussagen von B._____ – zumindest im Kosovo die Ankündigung, jemandem die Knochen zu brechen, was bedeute, jemandem etwas Schlechtes von unklarer Schwere anzutun (UA act. 22; GA act. 75), nicht aussergewöhnlich wäre, musste der Beschuldigte angesichts der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum wiederholt ausgesprochenen schweren Todes- und Verletzungsdrohungen davon ausgehen, dass er B._____ in grosse Angst um ihre Familie und sich selbst versetzen könnte.