3.1.2. Der Beschuldigte stellte B._____ nach dem obigen Beweisergebnis wiederholt in Aussicht, dass er sie, ihren im Kosovo wohnhaften Vater bzw. ihre Familie töten oder verletzen (lassen) werde, was als schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB zu qualifizieren ist. B._____ befürchtete nach dem Beweisergebnis die Umsetzung dieser Drohungen und wurde in erhebliche Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB ist damit erfüllt.