Nicht angeklagt sind insbesondere die von B._____ genannten Drohungen per WhatsApp, sodass auf die diesbezüglichen Aussagen, der Beschuldigte habe in einer Nachricht geschrieben "E qes per toke babin tend, e mys" (vgl. Übersetzung UA act. 69), nicht weiter einzugehen ist. 2.2.3.2. In Anklageziffer 1.2 wird der Vorwurf erhoben, dass der Beschuldigte B._____ zwischen dem 28./29. Januar 2023 und dem 12. Februar 2023 mehrfach, ungefähr 2-3 Mal am Tag gedroht habe, er werde sie und ihre ganze Familie töten ("ka met myt", "ka me ju myt krejtve").