geklärt. Diesem Umstand kommt indessen keine wesentliche Bedeutung zu, womit das genaue Datum offen bleiben kann, was auch hinsichtlich des Anklageprinzips unbeachtlich ist (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 39 zu Art. 325 StPO). Angeklagt ist in diesem Zusammenhang indessen lediglich eine einfache Äusserung, womit es aufgrund des Anklageprinzips dabei zu bleiben hat.