vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4.2), stimmen in ihrer Bedeutung jedoch überein, womit der genaue Wortlaut offen bleiben kann. B._____ schilderte glaubhaft, dass sie grosse Angst um ihren Vater im Kosovo gehabt habe, zumal sie es als durchaus möglich erachtete, dass eine Tötung gegen Bezahlung erfolgen könnte. Ob der Vorfall (entsprechend der Anklage und den späteren Aussagen von B._____) am 12. Februar 2023 oder – wie von B._____ zunächst geschildert – am 11. Februar 2023 stattgefunden hat, ist nicht gänzlich - 16 -