B._____ schilderte wiederholt und nach dem Gesagten glaubhaft, dass der Beschuldigte am Wochenende vom 11./12. Februar 2023 nach einem Telefonat mit seinem Bruder und ihrem Vater ihr gegenüber mehrfach geäussert habe, ihren Vater umzubringen bzw. ihn schwer zu verletzen und hierzu eine Bande zu schicken (UA act. 21 ff. und 50 ff.; GA act. 74). Die von ihr genannten (auf Deutsch übersetzten) Äusserungen des Beschuldigten weichen im Einzelnen zwar teilweise voneinander ab ("umbringen"; "Knochen brechen", "auf den Boden kippen"; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4.2), stimmen in ihrer Bedeutung jedoch überein, womit der genaue Wortlaut offen bleiben kann.