An anderen Stellen gab der Beschuldigte dagegen an, dass B._____ grundlos und für ihn völlig überraschend ausgezogen sei und ihn angezeigt habe, zumal es kurz zuvor keinen Streit gegeben habe und alles in Ordnung gewesen sei (UA act. 30 und 37; GA act. 86). Zudem gab der Beschuldigte an, nicht so gut Albanisch zu sprechen (UA act. 63 und GA act. 83; vgl. auch Berufungsbegründung S. 7).