Die ihm vorgeworfenen Äusserungen wies er ohne weitere Ausführungen von sich. Zeitweise räumte er zwar (gegenseitige) Beschimpfungen ein, ohne jedoch die von ihm verwendeten Worte zu konkretisieren. Er gab vielmehr an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er gesagt habe, und sie "einfach gestritten" hätten, wobei auch er hätte Anzeige erheben können, da er ebenfalls beschimpft und bedroht worden sei (UA act. 33, 62 f. und 64 f.; GA act. 83). An anderen Stellen gab der Beschuldigte dagegen an, dass B._____ grundlos und für ihn völlig überraschend ausgezogen sei und ihn angezeigt habe, zumal es kurz zuvor keinen Streit gegeben habe und alles in Ordnung gewesen sei (UA act.