2.2.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sowohl zur Vorgeschichte als auch zum Kerngeschehen fallen pauschal, ausweichend und wenig detailliert aus und weisen einige Widersprüche auf. So bestätigte er zwar, dass es zu Streitigkeiten gekommen sei, welche er wortreich damit erklärte, dass B._____ systematisch Geld beiseite geschafft habe und ihm nicht beim Bezahlen von Rechnungen habe helfen wollen (UA act. 30, 31 f., 34, 35, 37, 64 und 65; GA act. 84 und 86). Den Hergang dieser Streitigkeiten vermochte er indessen nicht anschaulich darzulegen. Die ihm vorgeworfenen Äusserungen wies er ohne weitere Ausführungen von sich.