2.2.2. 2.2.2.1. Der Beschuldigte wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 (UA act. 27 ff.), der Einvernahme vom 26. Mai 2023 (UA act. 61 ff.) sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. November 2024 befragt (GA act. 79 ff.). Wie erwähnt, bestritt er die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe von Anfang an, räumte jedoch ein, dass es im angeklagten Zeitraum zu Streit mit B._____ sowie deren Vater gekommen sei. - 14 - Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (E. 4.1.2).