_ erfolgten. Vielmehr erachtete die Vorinstanz als unklar, ob die Bezeichnung des Vaters als Dieb gegenüber B._____ oder gegenüber deren Vater erfolgt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.1.3) bzw. betrachtete sie die (nicht angeklagte) Äusserung "Ich ficke deine Mutter" und nicht wie in der Anklage aufgeführt "Ich ficke die Mutter deines Vaters" als erstellt (E. 6.1.4). Betreffend den Vorfall mit dem Kissen ging die Vorinstanz davon aus, dass B._____ dem Beschuldigten ein Kissen angeworfen habe und dieser das Kissen wieder gegen B._____ zurückgeworfen habe, was nicht mit dem angeklagten Sachverhalt, der Beschuldigte habe B._____ ein Kissen ins Gesicht geschlagen, übereinstimme (E. 7.1).