Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die vorinstanzlichen Freisprüche (entgegen der Ansicht des Beschuldigten im Berufungsverfahren; Berufungsbegründung S. 6) hinsichtlich der angeklagten Äusserungen, ihr Vater sei ein Dieb und er würde "die Mutter von deinem Vater ficken", sowie hinsichtlich des Vorfalls mit dem Kissen nicht aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen von B._____ erfolgten.