ebenfalls in die Streitigkeiten involviert und von Drohungen betroffen gewesen sei. Derartige Falschaussagen wären damit kaum geeignet gewesen, gegenüber ihrer Familie die Trennung vom Beschuldigten zu begründen. Anhaltspunkte für die Vermutung des Beschuldigten, dass die von B._____ genannten gesundheitlichen Probleme (Angst, Schlaflosigkeit, Erbrechen, etc.), welche schliesslich zur Verordnung eines Antidepressivums (Cipralex) und regelmässiger psychologischer Behandlung geführt hätten (UA act. 24 und 52; GA act. 75), auf eine andere Ursache (wie etwa das für alle belastende Scheidungsverfahren; Berufungsbegründung S. 15) zurückzuführen seien, liegen nicht vor.