40 und 72; Auss. Besch. GA act. 83) und ist arbeitstätig (z.B. Auss. B._____ UA act. 22 und 25). Zudem ist eine Scheidung in der Schweiz unabhängig vom Fehlverhalten einer Partei möglich. Dass B._____ die Trennung vom Beschuldigten gegenüber ihrer eigenen Familie rechtfertigen müsse, um ihr Gesicht wahren zu können, und sie den Beschuldigten aus diesem Grund falsch angeschuldigt habe, erscheint ebenfalls nicht schlüssig, zumal ihr Vater gemäss ihren Aussagen - 13 -