Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist kein Motiv von B._____ ersichtlich, ihn falsch zu belasten. Dass sie – wie vom Beschuldigten immer wieder ausgeführt – plangemäss gehandelt habe und ihn mit einer erfundenen Geschichte angezeigt habe, damit sie die Scheidung rechtfertigen, das angesparte Geld behalten und in der Schweiz bleiben könne bzw. weil sie die Trennung vom Beschuldigten gegenüber ihrer Familie rechtfertigen müsse (UA act. 30, 31 f., 34 und 63; GA 83, 84, 85 und 86; Berufungsbegründung S. 4 und 7), vermag nicht zu überzeugen. So verfügt B._____ offenbar seit mehreren Jahren über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis-C; UA act. 40 und 72;