Er habe jedoch nie etwas mit der Hand gemacht (UA act. 78). Überdies verwies sie auch auf eigene Unsicherheiten und legte Vermutungen hierzu offen (z.B. UA act. 23: Sie sei nicht sicher, ob der Beschuldigte am Telefon ebenfalls etwas zu ihrem Vater gesagt habe. Er habe gesagt "wir", also beide).