B._____ verzichtete auf übermässige Belastungen des Beschuldigten. So gab sie an, dass sie die Drohungen erst mit der Zeit ernst genommen habe, als sie auch ihrem Vater gedroht hätten (UA act. 52) bzw. nachdem es jeden Tag so gewesen sei (UA act. 73). Hinsichtlich des (vorliegend nicht zu überprüfenden) Vorfalls mit dem Kissen gab sie an, dass sie nicht verletzt worden sei und sie keine bzw. nur ganz wenig Schmerzen verspürt habe (UA act. 53 und GA act. 72). Er habe das Kissen geworfen, nicht damit geschlagen (GA act. 78). Der Beschuldigte habe jeweils nur geredet, sie beschimpft und bedroht. Er habe jedoch nie etwas mit der Hand gemacht (UA act. 78).