Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen von B._____ seinen Bruder an diesem Tag zwei Mal getroffen habe, wobei es zu Drohungen gekommen sei, als er nach Hause gekommen sei (Telefonat bei den Eltern bzw. etwas trinken gegangen; UA act. 21; vgl. auch UA act. 51: wonach der Beschuldigte um 23.30 Uhr nach Hause gekommen sei). Die bestehenden Unklarheiten begründen damit keine Zweifel daran, dass B._____ tatsächlich Erlebtes schilderte.