identischem Wortlaut eingehend wiedergegeben werden können. Hinzu kommt, dass von übersetzungsbedingten Abweichungen der teilweise wörtlich und teilweise nur inhaltlich wiedergegebenen Äusserungen auszugehen ist (vgl. Übersetzungen UA act. 69; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. 5.1.4.2), kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ mehrere Vorfälle vom 12. (bzw. 11.) Februar 2023 schilderte, was Abweichungen ebenfalls zu erklären vermag. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen von B.___