Die wortreichen Schilderungen B._____ enthalten auffallend viele (auch nebensächliche) Einzelheiten und Dialoge, räumliche und zeitliche Verknüpfungen sowie eigene Gedanken, was sie anschaulich und nachvollziehbar erscheinen lässt (z.B. UA act. 21, 22 und 50 f.; GA act. 73). Ihre Aussagen sind weitgehend konstant. Die einzelnen, teilweise wörtlich widergegebenen Äusserungen des Beschuldigten (z.B. betreffend Anklageziffer 1.1: "umbringen", "Knochen brechen", "auf den Boden kippen") sowie die teilweise eingehend geschilderten Dialoge mit dem Beschuldigten (z.B. UA act. 21 f. und act. 50 f.) wiederholte sie jedoch nur teilweise gleichbleibend.