gemäss Anklageziffer 1.1 mithilfe ihres (im vorliegenden Verfahren nicht ausgewerteten) Mobiltelefons zeitlich einzuordnen (UA act. 23). In ihren Schilderungen finden sich auch Gedankensprünge, welche das Erzählte anschaulich erscheinen lassen (z.B. GA act. 74: "… er erwähnte das ständig. Einmal ging er zu seinem Vater und dort war auch sein Bruder … "). Dass B._____ nicht sämtliche genannten Äusserungen des Beschuldigten detailliert und ausführlich darlegte, erstaunt angesichts des von ihr geschilderten längeren Zeitraums von rund zwei Wochen mit andauernden Streitigkeiten, in deren Rahmen die Worte gefallen seien, nicht.