2.1.5. Hinsichtlich der einzelnen zur Beurteilung stehenden Äusserungen liegen damit einzig die sich diametral gegenüberstehenden Aussagen von B._____ und des Beschuldigten vor, womit diese nachfolgend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Weitere objektive Beweismittel wie etwa Chatverläufe oder Arztberichte befinden sich nicht in den Akten. Inwiefern der Beizug von Strafakten hinsichtlich eines angeblichen Übergriffs auf den Vater des Beschuldigten vom 1. April 2023 zur Klärung des vorliegend angeklagten Sachverhalts weiterführend sein könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf zu verzichten ist.