2.1.4. Die als Zeugen befragten Eltern des Beschuldigten gaben – entgegen den Aussagen von B._____ (z.B. UA act. 41, 20 f. und 49 ff.) und des Beschuldigten (z.B. UA act. 63 f.; GA 83 f.) – an, bei den Streitigkeiten nicht anwesend gewesen zu sein, weshalb sie auch keine Drohungen gehört hätten (delegierte Zeugeneinvernahme von C._____ vom 15. Dezember 2023 UA act. 78 ff.; delegierte Zeugeneinvernahme von D._____ vom 15. Dezember 2023 UA act. 87 ff.). Ihre Aussagen sind damit vorliegend nicht weiterführend.