Die geltend gemachten Bauchschmerzen und das Erbrechen seien nicht belegt. Selbst wenn sie Medikamente eingenommen hätte, wäre nicht belegt, aus welchem Grund die Behandlung erfolgt sei, zumal die Scheidung beiden Parteien zugesetzt habe. Der Vater des Beschuldigten wisse – entgegen den Aussagen von B._____ – nichts von Todesdrohungen. Ausserdem bestreite er, stets beim Beschuldigten und B._____ gewesen zu sein. Es treffe zudem nicht zu, dass die Mutter des Beschuldigten zu B._____ gesagt habe, der Beschuldigte habe sich verändert. Selbst B._____ habe ausgesagt, dass solche Drohungen völlig normal seien, womit niemand in Angst und Schrecken versetzt worden sein könne.