2.1.3. Der Beschuldigte bestritt durchwegs, B._____ bedroht zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar 2023 UA act. 27 ff.; Einvernahme vom 26. Mai 2023 UA act. 61 ff.; Protokoll Hauptverhandlung GA act. 79 ff.). Im Berufungsverfahren bezeichnet er die Aussagen von B._____ zusammengefasst als widersprüchlich und unglaubhaft. B._____ habe ihn lediglich angezeigt, um die Trennung zu rechtfertigen. Sie habe zudem versucht, mit der Anzeige die güterrechtlichen Forderungen im Scheidungsverfahren zu beeinflussen. Zudem spreche er gar nicht so gut Albanisch. Die geltend gemachten Bauchschmerzen und das Erbrechen seien nicht belegt.