2. 2.1. 2.1.1. Es ist unbestritten, dass es zwischen B._____ und dem Beschuldigten insbesondere ab dem 28. Januar 2023 zu anhaltenden Auseinandersetzungen wegen finanzieller Angelegenheiten kam. Insbesondere verlangte der Beschuldigte, dessen Lohn wegen vom Arbeitgeber zurückgeforderter Weiterbildungskosten reduziert worden war, von B._____ wiederholt, dass sie ihm Geld geben, Rechnungen bezahlen bzw. ihm das zuvor für einen Landkauf im Kosovo verwendete Geld zurückgeben solle. In die Streitigkeiten war teilweise auch der im Kosovo wohnhafte Vater von B._____ (telefonisch) involviert (Auss. B._____ UA act. 20 ff., 48 ff. und GA -9-