1.4. Aufgrund des Rückzugs sämtlicher Forderungen durch B._____ ist das Adhäsionsverfahren gegenstandslos geworden. 1.5. Nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die ergangenen Freisprüche wegen Beschimpfung (betreffend "Dein Vater ist ein Dieb" und "Die Mutter von deinem Vater ficken"; Anklageziffer 2) und wegen Tätlichkeiten (Anklageziffer 3). 1.6. Zusammengefasst sind nachfolgend die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil eines Ehegatten gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie (damit zusammenhängend) die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen.