Dass es sich bei der Desinteresseerklärung – entsprechend der Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach – um einen Sistierungsantrag i.S.v. Art. 55a StGB handeln könnte, geht aus den Eingaben von B._____ nicht hervor und wird vom Beschuldigten verneint. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, wären die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 55a StGB jedoch ohnehin nicht erfüllt, zumal eine solche offensichtlich nicht zu einer Verbesserung oder Stabilisierung der Situation der seit Februar 2023 vom Beschuldigten getrennt lebenden B._____ führen würde (Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB; vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 26. November 2025 S. 2).