betroffen und Geschädigte gemäss Art. 115 StPO ist. Bei Offizialdelikten haben die staatlichen Behörden unabhängig von einer -8- Desinteresseerklärung der geschädigten Person abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 6). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten führt damit die Desinteresseerklärung von B._____ nicht zu einer Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohungen.