1.3. Die von B._____ beanzeigten Drohungen ereigneten sich während der Ehe mit dem Beschuldigten, womit es sich um Offizialdelikte handelt (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB). Dies gilt auch für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ankündigungen, den Vater bzw. die Familie von B._____ umzubringen (vgl. dazu Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 14), zumal sich die Androhung des Übels i.S.v. Art. 180 StGB gegen Rechtsgüter der bedrohten Person selbst, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten kann (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 17 zu Art. 180 StGB), womit B._____ auch diesbezüglich in ihren Rechten