3.14. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichte der Beschuldigte den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 4. November 2025 betreffend Ehescheidung ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der abgegebenen Desinteresseerklärung sowie dem erklärten Rückzug der Strafanträge und der gegenüber dem Beschuldigten gestellten Forderungen verzichtete B._____ vollumfänglich auf ihre Stellung als Zivil- und Strafklägerin i.S.v. Art. 120 StPO. B._____ nimmt entsprechend nicht mehr als Partei am Berufungsverfahren teil.