3.12. Mit Eingabe vom 26. November 2025 ersuchte der Beschuldigte erneut um Einstellung des Strafverfahrens und teilte mit, dass eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a StGB abzulehnen sei. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.13. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 verzichtete B._____ auf eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und hielt fest, es werde in das Ermessen des Obergerichts gestellt, ob das Verfahren zunächst zu sistieren sei oder nicht.